Das Recht des Elternunterhalts (Elternunterhalt und Sozialhilferegress) stellt ein Teilgebiet des Familienrechts dar, das eines fachgebietsübergreifenden Verständnisses zum Sozial(hilfe)recht bedarf. Wir haben den Anspruch, Sie hierzu vielseitig und umfassend zu beraten – für die aktuelle Situation, wie auch für die Zukunft. Als Fall des Verwandtenunterhalts stellt sich für Kinder älter werdender Eltern die Frage: Muss ich für meine Eltern das Pflegeheim bezahlen? Wieviel der Pflege- und Unterbringungskosten muss ich übernehmen? Kann ich die Behörde, die mich zur Zahlung von Elternunterhalt verpflichten will, auf meine besser verdienenden Geschwister verweisen? Es lohnt sich, bei Inanspruchnahme durch den Sozialhilfeträger diese konkret zu hinterfragen und überprüfen zu lassen. Wir vertreten Ihre Interessen gegenüber der Behörde und verteidigen Sie auch gerichtlich gegen unbegründete Ansprüche.
Daneben belastet es viele Eltern, Ihre Kinder dem Risiko der Unterhaltsforderung auszusetzen. Eine Beratung darüber, wie die wirtschaftliche Situation der Eltern in Zukunft zu einer Unterhaltspflicht der Kinder führen kann und ob dies vermieden werden kann, erhalten Sie bei uns.
Auch die Überlegung, Vermögenswerte schenkungsweise auf die Kinder zu übertragen, um beispielsweise eine eigene Immobilie nicht zu verlieren, muss so früh wie möglich angestellt werden. Die Regressansprüche der Behörde, erfolgte Schenkungen vom Beschenkten zurück zu verlangen, können von dieser derzeit über 10 Jahre lang geltend gemacht werden. Der Sozialhilferegress bezieht sich dabei auch auf ererbtes Vermögen und Pflichtteilsansprüche.